Ein Vermögen beantwortet nicht von selbst, was nach dem Tod seines Eigentümers damit geschehen soll. Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien und Unternehmensbeteiligungen wechseln lediglich den Rechtsträger. Ob damit später Forschung gefördert, kulturelles Erbe bewahrt, Tieren geholfen oder ein soziales Projekt in der Heimatregion unterstützt wird, muss zu Lebzeiten geregelt werden.
Gerade Menschen ohne eigene Nachkommen verschieben diese Entscheidung häufig. Das ist verständlich: Die Beschäftigung mit dem eigenen Tod fällt schwer, und eine Stiftung wirkt zunächst wie eine große, endgültige Konstruktion. Doch wer keine Regelung trifft, überlässt die wichtigste Entscheidung anderen.
Was geschieht, wenn keine Erben vorhanden sind?
Existieren weder Verwandte noch ein erbender Ehe- oder Lebenspartner und wurde kein Testament oder Erbvertrag errichtet, erbt nach der gesetzlichen Erbfolge letztlich das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte – andernfalls der Bund. Der Staat kann die Erbschaft grundsätzlich nicht ausschlagen. (§ 1936 BGB)
Das Vermögen geht dabei nicht automatisch verloren. Es wird aber auch nicht nach den persönlichen Vorstellungen des Erblassers eingesetzt. Wer über Jahrzehnte bestimmte Themen unterstützt, sich einer Region verbunden fühlt oder ein konkretes gesellschaftliches Anliegen verfolgt, erreicht ohne eigene Regelung keine Fortsetzung dieses Engagements.
Ein Testament kann einzelne Organisationen als Erben einsetzen oder ihnen Vermächtnisse zuwenden. Soll das Vermögen jedoch dauerhaft nach selbst definierten Grundsätzen wirken, kann eine gemeinnützige Stiftung die weitergehende Lösung sein.
Eine Stiftung hat keine Erben – sie hat einen Zweck
Eine rechtsfähige Stiftung ist eine eigenständige, mitgliederlose juristische Person. Ihr Vermögen gehört weder dem Stifter noch dem Stiftungsvorstand. Es ist dauerhaft einem festgelegten Zweck gewidmet.
Damit unterscheidet sich die Stiftung wesentlich von einer einmaligen Spende. Eine Spende unterstützt die aktuelle Arbeit einer Organisation. Eine Stiftung schafft einen rechtlichen und organisatorischen Rahmen, innerhalb dessen Vermögen über einen längeren Zeitraum verwaltet und für bestimmte Ziele eingesetzt wird.
Der Stifter kann beispielsweise festlegen:
• welche gemeinnützigen Anliegen unterstützt werden,
• ob die Förderung regional oder überregional erfolgen soll,
• welche Projekte oder Personengruppen im Mittelpunkt stehen,
• nach welchen Kriterien Förderentscheidungen getroffen werden,
• wer die Stiftung führt und kontrolliert,
• wie das Vermögen angelegt und wie viel jährlich ausgeschüttet werden darf.
Die Stiftung bewahrt damit nicht jede einzelne Entscheidung des Stifters. Sie bewahrt dessen grundsätzliche Zielsetzung.
Zu Lebzeiten gestalten oder erst durch das Testament?
Eine Stiftung kann bereits zu Lebzeiten oder durch eine Verfügung von Todes wegen errichtet werden. Das Stiftungsgeschäft darf also Bestandteil eines Testaments oder Erbvertrags sein. Wird die Stiftung erst nach dem Tod anerkannt, behandelt das Gesetz sie für die Zuwendungen des Stifters grundsätzlich so, als hätte sie bereits zuvor bestanden. (§ 81 BGB)
Die Errichtung von Todes wegen hat jedoch einen entscheidenden Nachteil: Der Stifter erlebt nicht mehr, wie seine Vorgaben praktisch umgesetzt werden. Er kann weder die handelnden Personen beobachten noch feststellen, ob der Zweck sinnvoll abgegrenzt wurde oder die Förderpraxis tatsächlich seinen Vorstellungen entspricht.
Eine Gründung zu Lebzeiten erlaubt dagegen eine Art Probelauf. Der Stifter kann zunächst einen Teil seines Vermögens einbringen, im Vorstand oder einem Beirat mitwirken und die Förderstrategie weiterentwickeln. Später kann die Stiftung durch weitere Zuwendungen oder testamentarisch mit zusätzlichem Vermögen ausgestattet werden.
Dadurch wird aus einer abstrakten Nachlassregelung eine Organisation, deren Arbeit noch zu Lebzeiten sichtbar und überprüfbar ist.
Nicht jede gute Absicht trägt eine eigene Stiftung
Die rechtliche Anerkennung einer Stiftung setzt voraus, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung ihres Zwecks gesichert erscheint. Ein überzeugendes Anliegen allein genügt daher nicht. Auch Kapitalausstattung, erwartbare Erträge, Kosten und Organisation müssen zusammenpassen. (§ 82 BGB)
Ein einfaches Beispiel zeigt das Problem: Könnte eine Stiftung nach Kosten langfristig drei Prozent ihres Vermögens für Förderungen einsetzen, ergäben eine Million Euro Kapital rund 30.000 Euro jährliche Mittel. Davon müssen gegebenenfalls Verwaltung, Buchführung, Vermögensmanagement und Projektprüfung getragen werden. Je aufwendiger die Organisation, desto weniger kommt beim eigentlichen Zweck an.
Eine eigene, auf unbegrenzte Zeit angelegte Stiftung ist deshalb nicht automatisch die wirkungsvollste Lösung. Abhängig von Vermögen und Zielsetzung können Alternativen geeigneter sein:
• eine Zustiftung zu einer bereits bestehenden Stiftung,
• eine treuhänderische Stiftung,
• ein zweckgebundener Stiftungsfonds,
• eine direkte testamentarische Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation,
• eine Verbrauchsstiftung, deren Kapital planmäßig eingesetzt wird.
Eine Verbrauchsstiftung muss nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch grundsätzlich für mindestens zehn Jahre errichtet werden. Sie kann sinnvoll sein, wenn ein überschaubares Vermögen innerhalb einer Generation möglichst viel bewirken soll. Dauerhaftigkeit bedeutet schließlich nicht zwingend, dass das Kapital ewig bestehen muss. Manchmal entsteht mehr Wirkung, wenn es kontrolliert verbraucht wird.
Der Stiftungszweck darf weder beliebig noch zu eng sein
Formulierungen wie „Unterstützung bedürftiger Menschen“ oder „Förderung des Umweltschutzes“ klingen sinnvoll, beantworten aber noch nicht, wie die Stiftung arbeiten soll. Ein tragfähiger Stiftungszweck benötigt genug Präzision, damit spätere Verantwortliche den Stifterwillen erkennen können.
Gleichzeitig kann eine zu enge Festlegung problematisch werden. Soll beispielsweise ausschließlich eine bestimmte Einrichtung gefördert werden, stellt sich die Frage, was bei deren Schließung geschieht. Werden ausschließlich einzelne Technologien, Krankheiten oder geografische Gebiete genannt, können gesellschaftliche Veränderungen die Stiftung handlungsunfähig machen.
Gute Stiftungsdokumente verbinden deshalb klare Leitplanken mit kontrollierter Anpassungsfähigkeit. Sie regeln nicht nur den gewünschten Normalfall, sondern auch, wie bei veränderten Umständen entschieden werden darf.
Auch ein gemeinnütziges Vermögen braucht eine Anlagestrategie
Eine Stiftung kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn ihr Vermögen die vorgesehenen Ausgaben langfristig trägt. Gute Absichten ersetzen daher kein Risikomanagement.
Besonders problematisch kann es sein, wenn der Nachlass überwiegend aus einer einzelnen Immobilie, einer Unternehmensbeteiligung oder wenigen Wertpapieren besteht. Was für den Stifter über Jahrzehnte funktioniert hat, muss für eine dauerhaft arbeitende Stiftung nicht die richtige Struktur sein. Konzentrationsrisiken, fehlende Liquidität und hohe laufende Ausschüttungen können die Förderfähigkeit gefährden.
Eine belastbare Anlagerichtlinie sollte deshalb unter anderem festlegen, welche Risiken vertretbar sind, wie breit das Vermögen diversifiziert wird, welche Liquiditätsreserve benötigt wird und wie Kaufkraftverluste berücksichtigt werden. Ebenso wichtig ist eine realistische Ausschüttungspolitik: Wer kurzfristig zu viel verteilt, kann die Stiftung langfristig schwächen. Wer zu wenig ausschüttet, verfehlt möglicherweise ihren eigentlichen Zweck.
Steuerliche Vorteile sind Folge, nicht Ausgangspunkt
Eine Stiftung ist nicht allein deshalb gemeinnützig, weil ihr Zweck gesellschaftlich wünschenswert erscheint. Sie muss die steuerrechtlichen Voraussetzungen der Abgabenordnung erfüllen und ihre Mittel entsprechend verwenden.
Zuwendungen in den zu erhaltenden Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung können zu Lebzeiten zusätzlich zum allgemeinen Spendenabzug bis zu einer Million Euro geltend gemacht und auf einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren verteilt werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Betrag grundsätzlich bis zu zwei Millionen Euro betragen. (§ 10b EStG)
Auch Zuwendungen von Todes wegen an entsprechend steuerbegünstigte Körperschaften können unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein. Trotzdem sollte kein Stiftungskonzept von einem Steuervorteil aus entwickelt werden. Entscheidend bleibt, was mit dem Vermögen erreicht werden soll und welche Struktur dafür wirtschaftlich geeignet ist.
Nicht die Stiftung, sondern die gewünschte Wirkung steht am Anfang
Wer keine Erben hat, braucht nicht automatisch eine eigene Stiftung. Er braucht zunächst Klarheit darüber, welche Wirkung das Vermögen entfalten soll:
Welches Anliegen soll gefördert werden?
Wie lange soll das Engagement bestehen?
Soll das Vermögen erhalten oder gezielt verbraucht werden?
Wer soll später Entscheidungen treffen?
Welche Kosten sind vertretbar?
Und welche Organisationsform bringt tatsächlich den größten Teil der verfügbaren Mittel zum gewünschten Zweck?
Erst aus diesen Antworten ergibt sich, ob eine eigene gemeinnützige Stiftung, eine Zustiftung oder eine andere Nachlassgestaltung sinnvoll ist.
Eine gute Nachfolgeplanung verhindert nicht nur, dass Vermögen ungeplant an den Staat fällt. Sie übersetzt persönliche Werte in belastbare Regeln – und gibt einem Lebenswerk eine Aufgabe, die über das eigene Leben hinausreichen kann
.
Wichtiger rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung.
Ihre Anfrage an uns
Füllen Sie die nachfolgenden Felder mit Ihren Kontaktdaten aus, damit wir uns sobald wie möglich mit Ihnen in Verbindung setzen können. Wir freuen uns auf den Beratungstermin mit Ihnen.
Telefonnummer
Unsere Dienstleistungen
Ganzheitliches Vermögensmanagement mit klarer Strategie, persönlicher Betreuung und individuellen Lösungen, perfekt abgestimmt auf Ihr Vermögen und Ihre individuelle Situation.
Inhalt
Rechtliches
Kontakt
Kärcher & Schuler Capital Management GmbH
Eisenbahnstraße 18
77704 Oberkirch
Webdesign & Umsetzung:
Zauner Digital GmbH (www.zaunerdigital.de)
Copyright © 2026 Kärcher & Schuler Capital Management GmbH