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400.000 Euro steuerfrei? Warum Freibeträge nicht ausreichen
Steuerfreie Schenkungen sind nur ein Teil einer erfolgreichen Nachfolgeplanung. Langfristige Versorgung, Kontrolle und familiäre Risiken sollten ganzheitlich und vorausschauend in die Planung einbezogen werden.
Am Anfang vieler Nachfolgeplanungen steht eine scheinbar einfache Rechnung: Wie viel Vermögen kann innerhalb der Familie übertragen werden, ohne Erbschaft- oder Schenkungsteuer auszulösen?
Diese Frage ist berechtigt – aber unvollständig. Denn eine steuerfreie Schenkung kann wirtschaftlich unvernünftig, rechtlich unzureichend oder familiär konfliktträchtig sein. Wer nur den Freibetrag betrachtet, übersieht häufig die wichtigeren Fragen: Wird das übertragene Vermögen später noch für die eigene Versorgung benötigt? Wer entscheidet künftig über Verkauf oder Anlage? Und was geschieht bei Scheidung, Insolvenz oder Tod des Beschenkten?
Wie viel lässt sich steuerfrei übertragen?
Der persönliche Freibetrag beträgt derzeit grundsätzlich:
• 500.000 Euro für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, • 400.000 Euro für Kinder und Stiefkinder, • 400.000 Euro für Enkel, wenn das verbindende Kind bereits verstorben ist, • 200.000 Euro für andere Enkel, • 100.000 Euro für Urenkel sowie Eltern und Großeltern bei einem Erwerb von Todes wegen, • 20.000 Euro für viele weiter entfernte oder nicht verwandte Personen.
Die Freibeträge gelten jeweils im Verhältnis zwischen einem bestimmten Schenker und einem bestimmten Empfänger. Ein Kind kann daher grundsätzlich 400.000 Euro vom Vater und weitere 400.000 Euro von der Mutter erhalten. Bei zwei Eltern und zwei Kindern könnten auf diese Weise rechnerisch bis zu 1,6 Millionen Euro innerhalb der Freibeträge übertragen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Vermögenswerte den jeweiligen Eltern tatsächlich gehören und die Übertragungen rechtlich wirksam durchgeführt werden. 16 ErbStG)
Bereits hier zeigt sich: Freibeträge sind keine Eigenschaft des Familienvermögens. Sie gehören immer zu einer konkreten Beziehung zwischen zwei Personen.
Die Zehnjahresfrist ist kein einfacher Neustartknopf
Häufig heißt es verkürzt, die Freibeträge könnten „alle zehn Jahre“ erneut genutzt werden. Steuerrechtlich werden jedoch alle Erwerbe derselben Person von demselben Schenker innerhalb von zehn Jahren zusammengerechnet.
Schenkt ein Vater seiner Tochter zunächst 250.000 Euro und sechs Jahre später weitere 250.000 Euro, werden beide Übertragungen für die Besteuerung des zweiten Erwerbs zusammengerechnet. Erst wenn ein früherer Erwerb außerhalb des maßgeblichen Zehnjahreszeitraums liegt, belastet er den persönlichen Freibetrag für die neue Übertragung grundsätzlich nicht mehr. 14 ErbStG)
Wer größere Vermögen übertragen möchte, benötigt daher Zeit. Beginnt die Planung erst im hohen Alter oder nach einer schweren Erkrankung, lassen sich frühere Gestaltungszeiträume nicht nachholen.
Das spricht für eine rechtzeitige Beschäftigung mit der Nachfolge – nicht automatisch für eine sofortige Schenkung.
Der größere Hebel kann im zukünftigen Wertzuwachs liegen
Der steuerliche Nutzen einer frühen Übertragung besteht nicht nur darin, einen Freibetrag zu verwenden. Ebenso wichtig kann die weitere Wertentwicklung des verschenkten Vermögens sein.
Ein vereinfachtes Beispiel: Wird ein Wertpapiervermögen von 400.000 Euro übertragen und steigt dessen Wert bei einer angenommenen Rendite von fünf Prozent pro Jahr innerhalb von zehn Jahren auf rund 652.000 Euro, liegen nicht nur die ursprünglichen 400.000 Euro, sondern auch etwa 252.000 Euro Wertzuwachs außerhalb des späteren Nachlasses des Schenkers.
Die Rendite ist selbstverständlich nicht sicher. Das Beispiel zeigt aber einen häufig unterschätzten Zusammenhang: Je früher ein wachstumsorientierter Vermögenswert übertragen wird, desto mehr künftige Wertentwicklung kann sich bereits beim Beschenkten vollziehen.
Umgekehrt können auch Verluste entstehen. Eine Schenkung nur deshalb vorzuziehen, weil ein Vermögenswert angeblich „garantiert steigen“ werde, wäre keine Nachfolgeplanung, sondern eine Marktprognose.
Geschenkt bedeutet grundsätzlich: nicht mehr eigenes Vermögen
Der Steuerfreibetrag verleitet dazu, eine Schenkung wie eine Umbuchung innerhalb der Familie zu betrachten. Rechtlich wechselt jedoch der Eigentümer.
Wird ein Wertpapierdepot auf ein Kind übertragen, gehört es anschließend dem Kind. Es kann die Anlagestrategie verändern, Wertpapiere verkaufen oder das Vermögen für andere Zwecke verwenden. Das Vermögen kann außerdem von persönlichen Lebensereignissen des Kindes betroffen sein – etwa einer Scheidung, einer Insolvenz oder dem eigenen vorzeitigen Tod.
Eltern sollten sich deshalb nicht nur fragen, wie viel sie steuerfrei übertragen dürfen. Entscheidend ist, wie viel sie endgültig abgeben können. Zwar kennt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen einen Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers. Darauf sollte eine Versorgungskonzeption jedoch nicht aufgebaut werden. Ob und in welchem Umfang eine Rückforderung möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. 528 BGB)
Belastbarer ist es, vor der Schenkung zu bestimmen, welche Mittel für Lebenshaltung, Pflege, Immobilien, Steuern und außergewöhnliche Ausgaben zurückbehalten werden müssen .
Rückforderungsrechte sind kein Misstrauensvotum
In Schenkungsverträgen können bestimmte Rückforderungsrechte vereinbart werden. Mögliche Auslöser sind beispielsweise:
• der Tod des Beschenkten vor dem Schenker, • eine Insolvenz oder Zwangsvollstreckung, • eine Scheidung mit drohendem Zugriff auf den Vermögenswert, • ein Verkauf ohne vereinbarte Zustimmung, • eine nicht abgestimmte Belastung von Immobilien, • schwere persönliche oder wirtschaftliche Krisen.
Solche Regelungen sollen nicht jede Entscheidung der nächsten Generation kontrollieren. Sie schaffen einen Notausgang für Situationen, in denen der ursprüngliche Zweck der Übertragung gefährdet wäre.
Je nach Vermögensart können außerdem Nutzungs-, Ertrags- oder Stimmrechte zurückbehalten werden. Bei einer Immobilie kommt beispielsweise ein Nießbrauch in Betracht. Bei Unternehmensbeteiligungen können gesellschaftsrechtliche Stimm- und Zustimmungsvorbehalte relevant sein. Bei Wertpapiervermögen müssen Ertragsbezug, Verwaltungsbefugnisse und Depotstruktur sorgfältig aufeinander abgestimmt werden.
Eine Gestaltung, bei der der Schenker wirtschaftlich alles behält und der Empfänger lediglich auf dem Papier Eigentümer wird, kann allerdings neue rechtliche und steuerliche Probleme schaffen.
Die steuerliche und die erbrechtliche Zehnjahresfrist sind nicht identisch
Ein verbreiteter Irrtum lautet: Ist eine Schenkung nach zehn Jahren aus der steuerlichen Zusammenrechnung herausgefallen, spielt sie auch im Erbrecht keine Rolle mehr.
Steuerrecht und Pflichtteilsrecht folgen jedoch unterschiedlichen Regeln. Bei der Pflichtteilsergänzung wird eine Schenkung grundsätzlich schrittweise weniger berücksichtigt: Innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall vollständig, danach für jedes weitere Jahr um ein Zehntel weniger. Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Auch umfassend vorbehaltene Nutzungsrechte können die rechtliche Beurteilung beeinflussen. 2325 BGB)
Hinzu kommt die Frage, ob eine Zuwendung später auf einen Erbteil angerechnet oder zwischen mehreren Abkömmlingen ausgeglichen werden soll. Das sollte im Schenkungsvertrag und in der letztwilligen Verfügung ausdrücklich aufeinander abgestimmt werden.
Andernfalls kann eine zu Lebzeiten gut gemeinte Unterstützung Jahre später zum Ausgangspunkt eines Erbstreits werden.
Gleichbehandlung bedeutet nicht zwangsläufig Gleichverteilung
Ein Kind erhält eine Unternehmensbeteiligung, das andere ein Wertpapierdepot und das dritte eine Immobilie. Zum Zeitpunkt der Übertragung können alle drei Werte gleich hoch sein. Zehn Jahre später kann das Unternehmen seinen Wert vervielfacht haben, während die Immobilie renovierungsbedürftig geworden ist.
Soll die Gleichbehandlung anhand des Wertes bei der Schenkung gelten? Oder sollen spätere Wertentwicklungen berücksichtigt werden? Wer trägt Gewinne, wer Verluste? Und sollen frühere Zuwendungen bei der späteren Erbteilung angerechnet werden?
Das Steuerrecht beantwortet diese Fragen nicht. Es bestimmt lediglich, welcher steuerliche Wert wann übertragen wurde. Familiengerechtigkeit muss gesondert definiert werden.
Gerade bei unterschiedlichen Vermögensarten ist es daher sinnvoll, Bewertungsgrundsätze, Ausgleichungsmechanismen und die gewünschte Behandlung künftiger Wertentwicklungen festzuhalten.
Nicht jeder Vermögenswert eignet sich gleichermaßen für eine frühe Übertragung
Bei liquiden Wertpapieren lässt sich eine Übertragung vergleichsweise leicht aufteilen. Gleichzeitig verliert der Schenker mit dem Eigentum grundsätzlich auch die unmittelbare Verfügungsgewalt.
Bei Immobilien müssen neben Bewertung und Nießbrauch auch Finanzierung, Instandhaltung, Stimmrechte bei gemeinschaftlichem Eigentum und spätere Verkaufsmöglichkeiten berücksichtigt werden.
Bei Unternehmen kann die steuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen attraktiv erscheinen. Die Übertragung darf aber nicht die unternehmerische Handlungsfähigkeit gefährden. Stimmrechte, Geschäftsführung, Ausschüttungspolitik und Nachfolgerqualifikation sind häufig wichtiger als die sofortige Steuerersparnis.
Die Frage lautet daher nicht nur: „Welcher Freibetrag ist noch frei?“ Sie lautet auch: „Welcher Vermögenswert kann bereits heute den Eigentümer wechseln, ohne dass die Gesamtstruktur instabil wird?“
Eine gute Schenkungsplanung beginnt mit der eigenen Sicherheit
Vor jeder Übertragung sollte ermittelt werden, welches Vermögen langfristig für den Schenker verfügbar bleiben muss. Dabei genügt es nicht, die heutigen Lebenshaltungskosten hochzurechnen.
Eine belastbare Planung berücksichtigt unter anderem:
• Inflation und steigende Ausgaben, • mögliche Pflege- und Gesundheitskosten, • Sanierungsbedarf bei Immobilien, • Verpflichtungen gegenüber Ehepartnern oder anderen Angehörigen, • Steuern und laufende Verwaltungskosten, • mögliche Kapitalmarktrückgänge, • ausreichende Liquiditätsreserven.
Erst das Vermögen, das auch unter ungünstigen Annahmen voraussichtlich nicht benötigt wird, steht wirtschaftlich für eine dauerhafte Übertragung zur Verfügung .
Freibeträge geben den Takt vor – aber nicht das Ziel
Schenkungs- und Erbschaftsteuerfreibeträge sind ein wichtiges Planungsinstrument. Bei größeren Vermögen kann ihre frühzeitige und mehrfache Nutzung die spätere Steuerbelastung erheblich beeinflussen. Sie ersetzen jedoch keine Antwort auf die Frage, wie Eigentum, Versorgung und Verantwortung innerhalb der Familie verteilt werden sollen.
Eine fundierte Nachfolgeplanung verbindet deshalb mehrere Ebenen: die steuerlichen Zeiträume, den privaten Liquiditätsbedarf, die rechtliche Absicherung, die erbrechtliche Gleichbehandlung und eine Anlagestrategie für das übertragene Vermögen.
Die beste Schenkung ist nicht automatisch diejenige, die den Freibetrag vollständig ausschöpft. Es ist diejenige, die auch dann noch richtig erscheint, wenn sich Märkte, Lebensumstände und familiäre Beziehungen anders entwickeln als erwartet.
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